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te an, die den Wünschen und der Zahlungs­
bereit­schaft der Hörer und Zuschauer (bzw.
bei werbefinanziertem privatem Rundfunk:
den Wünschen und der Zahlungs­bereit­schaft
der Werbetreibenden) ent­sprechen, während
der öffentlich-recht­liche Rundfunk, befreit von
Marktzwängen und geschützt gegen staatliche
Einflussnahme, primär diejenigen Medien-
inhalte anbieten kann, die gesell­schaft­lichen
Zielen dienen (und die als Form öffentlicher
Güter qua privater Finanzierung nicht bereit-
gestellt würden).
In Deutschland hat der Gesetzgeber diese Zie-
le des öffentlich-rechtlichen Rund­funks auch
geregelt, allerdings unter Verwendung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe. Das erschwert die
Über­prüfung, ob der öffentlich-rechtliche Pro­
gramm­auf­trag in der Praxis erfüllt oder (etwa
als Folge einer „Selbstkommer­zia­li­sie­rung“ oder
über­mäßigen Ausrichtung an Quoten) verfehlt
wird. Die staatsfernen Kontroll­gre­mien müs­sen
diese Prüfaufgabe gleichwohl bewältigen, auch
weil der Staat sich sonst be­ru­fen fühlt, Einfluss
zu nehmen, entweder über die (dann nicht
mehr so staats­fernen) Kontrollgremien oder gar
an diesen vor­bei (z. B. durch eine nicht hin­rei­
chend begründete Kürzung der Finanzbedarfs­
berech­nun­gen der KEF oder durch die Einrich-
tung einer staatsnahen „Arbeitsgruppe zur
Siche­rung der Beitragsstabilität“).
Manfred Kops, Universität zu Köln
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in
Deutschland öffentlich-rechtliche Rund-
funkanstalten wie die ARD geschaffen –
hier das Hauptstadtstudio des Senders in
Berlin. Als staatsferne Anstalten sollten
sie verhindern, dass Medien für Propa-
gandazwecke missbraucht werden.
&
Wo kann man das nachlesen?
Kops, M. (Hrsg.) (2012). Public Value. Was
soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk
für die Gesellschaft leisten? Berlin: Lit.
Grimm, D. (2013). „Öffentlich-Rechtlicher
Rundfunk liegt im Interesse aller“. Frank-
furter Allgemeine Zeitung. 10.01.2013.
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