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te an, die den Wünschen und der Zahlungs
bereitschaft der Hörer und Zuschauer (bzw.
bei werbefinanziertem privatem Rundfunk:
den Wünschen und der Zahlungsbereitschaft
der Werbetreibenden) entsprechen, während
der öffentlich-rechtliche Rundfunk, befreit von
Marktzwängen und geschützt gegen staatliche
Einflussnahme, primär diejenigen Medien-
inhalte anbieten kann, die gesellschaftlichen
Zielen dienen (und die als Form öffentlicher
Güter qua privater Finanzierung nicht bereit-
gestellt würden).
In Deutschland hat der Gesetzgeber diese Zie-
le des öffentlich-rechtlichen Rundfunks auch
geregelt, allerdings unter Verwendung unbe-
stimmter Rechtsbegriffe. Das erschwert die
Überprüfung, ob der öffentlich-rechtliche Pro
grammauftrag in der Praxis erfüllt oder (etwa
als Folge einer „Selbstkommerzialisierung“ oder
übermäßigen Ausrichtung an Quoten) verfehlt
wird. Die staatsfernen Kontrollgremien müssen
diese Prüfaufgabe gleichwohl bewältigen, auch
weil der Staat sich sonst berufen fühlt, Einfluss
zu nehmen, entweder über die (dann nicht
mehr so staatsfernen) Kontrollgremien oder gar
an diesen vorbei (z. B. durch eine nicht hinrei
chend begründete Kürzung der Finanzbedarfs
berechnungen der KEF oder durch die Einrich-
tung einer staatsnahen „Arbeitsgruppe zur
Sicherung der Beitragsstabilität“).
Manfred Kops, Universität zu Köln
Nach dem Zweiten Weltkrieg wurden in
Deutschland öffentlich-rechtliche Rund-
funkanstalten wie die ARD geschaffen –
hier das Hauptstadtstudio des Senders in
Berlin. Als staatsferne Anstalten sollten
sie verhindern, dass Medien für Propa-
gandazwecke missbraucht werden.
&
Wo kann man das nachlesen?
Kops, M. (Hrsg.) (2012). Public Value. Was
soll der öffentlich-rechtliche Rundfunk
für die Gesellschaft leisten? Berlin: Lit.
Grimm, D. (2013). „Öffentlich-Rechtlicher
Rundfunk liegt im Interesse aller“. Frank-
furter Allgemeine Zeitung. 10.01.2013.